Schmerzensgeld

Neben dem Ersatz von Vermögensschäden soll der Geschädigte einer Körperverletzung auch eine „billige“ Entschädigung in Geld erhalten. Wenn der Gesetzgeber mit dem Wort „billig“ ursprünglich „gerecht“ gemeint hat, empfinden viele Geschädigte die Entschädigung tatsächlich eher im umgangssprachlichen Sinne als billig.

Was soll man auch davon halten, wenn für Kinder, die in Folge eines fehlerhaften Geburtsvorgangs eine Schulterdystokie erleiden, in deren Folge ein Arm ein Leben lang lahm bleibt, Schmerzensgelder um die 60.000 EUR ausgeurteilt werden? Oder wenn die Gerichte in Folge einer behandlungsfehlerhaften Beinverkürzung um 2,5 cm ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR für angemessen halten, oder für eine Woche Schantz´sche Krawatte nach einem Auffahrunfall ein Schmerzensgeld von 300 bis 500 EUR.

Gewiss: Daneben kann der Geschädigte Vermögensschäden geltend machen (siehe Vermögensschäden), also Verdienstausfall und Haushaltsführungsschäden oder z.B. die Kosten für eine Umrüstung des Pkws, damit er mit seiner Behinderung weiterhin Auto fahren kann – wenn diese Kosten nicht ohnehin eine Versicherung trägt.

Ein wirklicher Ausgleich dafür, dass man durch eine schwere Verletzung mit Dauerfolge aus seinem Lebenskonzept gestoßen wird, einer Sportart nicht mehr nachgehen kann, vielleicht sogar seinen Freundeskreis verliert und den Rest seines Lebens mit einem Stigma umgehen muss, ist Geld ohnehin nicht.

Auch wenn Sie mit einem Schmerzensgeld also nicht reich werden, erhalten Sie immerhin eine symbolische Genugtuung und erfahren im Rahmen des Prozesses immerhin eine Art von Aufarbeitung der Behandlungsfehlervorwürfe.

Eine praktisch brauchbare Datenbank zur Recherche nach üblichen Schmerzensgeldbeträgen finden Sie auf

-> schmerzensgeld.info oder beim
-> Oberlandesgericht Celle

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„Ist wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

§ 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch