
Welche Fehler kommen in Betracht? Was noch muss bewiesen werden?
Diese Fragen möchte ich anhand eines Fallbeispiels einer fehlerhaften Wirbelsäulenoperation beantworten.
Ein Schadenersatzanspruch setzt den Nachweis voraus, dass
Nur über diese drei Stufen (Fehler + Ursache + Schaden) gelangt man – wie über eine Leiter – zum Schadenersatzanspruch. Das heißt:
– Für Fehler allein bekommen Sie nichts.
– Für Schäden allein bekommen Sie nichts.
Denn Fehler gibt es im Krankenhaus viele. Aber schadenersatzrechtlich zählen nur, dass man beweist, dass ein Fehler ursächlich für einen Schaden wurde.
Viele Geschädigte glauben irrtümlich ein Gerichtsverfahren sei ein Leumundsprozess. Man müsse beweisen, dass das Krankenhaus einen schlechten Ruf hat oder haben sollte. Oder sie glauben irrtümlich, schon der Schaden berechtige zum Schadenersatz. So nachvollziehbar das aus Sicht eines Geschädigten ist, es sind schadenersatzrechtlich argumentative Sackgassen.
Auf der Fehlerebene unterscheidet man zeitlich drei Abschnitte:
a) vor dem Eingriff (präoperativ)
Vor dem Eingriff sind Fehler denkbar bei Aufklärung und Indikationsstellung: Der Eingriff ist womöglich nicht oder nur relativ indiziert. Eine relative Indikation bedeutet, dass man den Eingriff (zum Beispiel jetzt oder später) machen könnte. Dies zu erörtern gehört auch in die Aufklärung. Die ordnungsgemäße Aufklärung muss die Arztseite beweisen. Denn die Einwilligung des Patienten in den Eingriff ist nur wirksam, wenn er insbesondere über Art und Weise, Umfang, Risiken und ggf. eine Alternative aufgeklärt wurde.
So wurde beispielsweise im Fall einer Bandscheibenprothese nicht die Alternative einer Wirbelsäulenversteifung angesprochen.
Der Bundesgerichtshof meint allerdings, dass die Arztseite die ordnungsgemäße Aufklärung mittels eines unterschriebenen Aufklärungsformulars und der Anhörung des aufklärenden Arztes beweisen kann, wenn dieser berichtet, dass er über den Inhalt des Formulars den Patienten auch mündlich aufgeklärt habe. Dass der Patient dann die Aufklärung bestreitet, nützt ihm in der Regel nichts.
b) bei dem Eingriff (intra-/peri-operativ)
Versäumnisse bei oder in der Operation sind die eigentlichen medizinischen Behandlungsfehler, die ein Sachverständiger prüfen muss.
Ein Sachverständiger muss anhand des OP-Berichtes und der Bildwandlerkontrolle und postoperativer Röntenbilder oder MRT oder CT prüfen, ob beispielsweise die Schrauben richtig gesetzt wurden oder etwa vermeidbar in den Nervkanal gesetzt wurden.
c) nach dem Eingriff (postoperativ)
Und nach der Operation kommen Fehler in Betracht:
Zum Beispiel weil man den Patienten nicht zeitnah auf eine Revisionsbedürftigkeit hingewiesen hat, etwa die Bandscheibenprothese zu entfernen und eine Versteifung vorzunehmen.
Auf der ersten Kausalitätsebene muss der Geschädigte beweisen, dass der Behandlungsfehler überhaupt ursächlich für irgendeinen Gesundheitsschaden war (den Primärschaden). Dieser Beweis ist (gemäß § 286 ZPO) im Wege des sogenannten Strengbeweises zu führen, also zur Gewissheit des Gerichts (laut Bundesgerichtshof “mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, ohne Zweifel gänzlich auszuschließen”).
Beispielsweise half die Bandscheibenprothese nur vorübergehend, schuf aber auch zusätzliche Schmerzen (am linken Bein). Ein Sachverständiger wird gefragt, wie der Verlauf ohne Behandlungsfehler gewesen wäre. Dass die neuen Schmerzen (am linken Bein) durch die Operation verursacht wurden, war im Beispielfall gut zu beweisen. Praktisch unmöglich zu beweisen war es indes, ob die richtige Operation (die Versteifung sofort) hypothetisch eine Besserung herbeigeführt hätte.
Auf der zweiten Kausalitätsebene muss der Geschädigte beweisen, dass die dem Schädiger zurechenbaren Primärschäden ihrerseits ursächlich wurden für Folgeschäden (Sekundärschäden). Zum Beispiel: Verdienstausfall, Haushaltführungsschäden oder auch weitere Gesundheitsschäden wie eine Arthrose. Für diesen Beweis genügt (gemäß § 287 ZPO) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (also mehr als 50 %).
Ein Sachverständiger wird also gefragt, ob ohne Behandlungsfehler die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt worden wäre und in welchem Zeitraum.

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