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Was ist ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der sogenannte „Facharztstandard“ unterschritten wurde. Der Bundesgerichtshof hat diesen Begriff ausgefüllt (BGH, Urteil vom 15.04.2014, VI ZR 382/12):

„Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.“

Maßgeblich ist also, was von einem aufmerksamen und gewissenhaften Facharzt erwartet werden darf.

Misserfolg, Komplikation und Behandlungsfehler

Juristisch unterscheidet man eine Komplikation vom Behandlungsfehler durch das Kriterium der Vermeidbarkeit: War der Misserfolg sicher vermeidbar? Dann war es ein Behandlungsfehler. Ist das nicht sicher feststellbar, dann könnte es auch eine Komplikation gewesen sein, und es gibt keinen Schadenersatzanspruch.

Der Behandlungsvertrag ist eben kein Werkvertrag bei dem ein Erfolg geschuldet wäre,  sondern ist nur ein Dienstvertrag. Der Arzt schuldet keinen Erfolg, nur einen (fehlerfreien) Dienst.

Perspektive ex ante oder ex post?

Dass sich eine Diagnose oder ärztliche Maßnahme im Nachhinein (ex post) als falsch oder erfolglos herausstellt, bedeutet auch nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt nur vor, wenn sich dem Arzt auch im Vorhinein (ex ante) hätte erschließen müssen dass seine Maßnahme (oder sein Unterlassen) falsch ist. Der Sachverständige muss sich also in die Lage des Arztes zu Beginn der Behandlung versetzen (hätte er z.B. den feinen Knochenbruch auch schon im ersten Röntgenbild ohne Kenntnis des später angefertigten CTs sehen müssen – nicht nur können).