Häufige Irrtümer von Patienten

 

Wie Patienten sich einen Arzthaftungsprozess vorstellen, und die Wirklichkeit liegen oft weit auseinander. Dazu habe ich häufige Irrtümer von Patienten zusammengetragen:

Häufige Irrtümer Nr. 1
„Der Arzt haftet, wenn ich nach der Bein-Operation nicht wieder laufen kann. Jede Kfz-Werkstatt haftet ja auch für ihre Reparatur!“ Falsch! (siehe Anmerkung zu Irrtum 1)

Häufige Irrtümer Nr. 2
„Mit meinem privat bezahlten Gutachten habe ich einen Beweis!“ Falsch! (siehe Anmerkung zu Irrtum 2)

Häufige Irrtümer Nr. 3
„Der Arzt lügt, dass sich die Balken biegen, und in dem Laden herrscht ein solcher Schlendrian, und das kann ich auch mit Zeugen beweisen. Damit gewinne ich den Prozess!“ Falsch! (siehe Anmerkung zu Irrtum 3)

Häufige Irrtümer Nr. 4
„Der Richter soll diesem Pfuscher mal richtig Bescheid sagen, dass man so keine Menschen behandelt!“ Falsch! (siehe Anmerkung zu Irrtum 4)

Häufige Irrtümer Nr. 5
„Mein Anwalt hat den Sachverhalt in der Klage ja ganz gut zusammengefasst, aber in der mündlichen Verhandlung werde ich dem Richter das alles noch einmal richtig erzählen!“ Falsch! (siehe Anmerkung zu Irrtum 5)

Häufige Irrtümer Nr. 6
„Mit Prozesskostenhilfe habe ich ja eh nichts zu verlieren!“ Falsch! (siehe Anmerkung zu Irrtum 6)

Häufige Irrtümer Nr. 7
„Die werden mir mindestens eine Million dafür zahlen, dass sie mich zum Krüppel operiert haben!“ Falsch! (siehe Anmerkung zu Irrtum 7)

Häufige Irrtümer von Patienten bei Behandlungsfehlern

Häufige Irrtümer erklärt

Zu den geschilderten häufigen Irrtümern habe ich folgende Anmerkungen.

zu Irrtum 1:

Der Arzt schuldet keine erfolgreiche Behandlung. Er schuldet nur eine Behandlung nach den gültigen medizinischen Standards. Der menschliche Körper ist (im Unterschied zu einem Kfz) zu komplex, als dass man einen Behandlungserfolg garantieren könnte. Der Schaden allein (das schiefe Bein nach der Beinoperation, der Verlust des Riechvermögens nach einer Nasenoperation) lösen noch keine Haftung aus. Erst der Nachweis, dass ein Verstoß gegen medizinische Standards ursächlich war für einen Schaden, begründet eine Haftung.

zu Irrtum 2:

In zivilrechtlichen Verfahren gibt es nur vier Beweismittel: Zeugen, gerichtliche Sachverständigengutachten, Urkunden und die Inaugenscheinnahme des Richters. Außergerichtliche Parteigutachten (Privatgutachten, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, Gutachten der Schlichtungsstelle), auch wenn sie von öffentlich vereidigten Sachverständigen erstellt wurden, sind kein Beweis. Sie helfen bei der Argumentation und sind sogenannter „qualifizierter Parteivortrag“, ersetzen aber kein gerichtliches Gutachten.

zu Irrtum 3:

Die Glaubwürdigkeit einer Person spielt vielleicht eine große Rolle in Strafverfahren oder in amerikanischen Anwaltsfilmen. In einem deutschen Arzthaftungsverfahren prüft das Gericht aber zunächst einmal, ob ein Verstoß gegen medizinische Standards ursächlich für einen Schaden war. Dass Sie nicht um 19 Uhr, sondern erst nach drei Stunden Wartezeit in der Notaufnahme aufgerufen wurden, dass niemand kam, wenn Sie nach einer Schwester klingelten, dass der Arzt bei der Visite Ihren Namen verwechselte, und dass die Gegenseite alles das nun leugnet, obwohl Sie die Wahrheit doch mit Zeugen beweisen können, spielt für das Gericht keine Rolle. Nur wenn nachweislich eines dieser Versäumnisse ursächlich für einen Gesundheitsschaden war, wird das Gericht dies berücksichtigen.

Eine Besonderheit gilt für das Aufklärungsgespräch: Der Arzt muss beweisen, dass er Sie ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Nun sagt aber der Bundesgerichtshof, dass dem Arzt grundsätzlich zu glauben ist, wenn eine Aufklärung dokumentiert ist. Hat der Arzt also die Aufklärung dokumentiert und kann nachweisen, dass er routinemäßig ordnungsgemäß aufklärt, oder haben Sie sogar einen Aufklärungsbogen unterschrieben, so müssen Sie beweisen, dass Ihnen z.B. nur die letzte Seite des Formulars zum Unterschreiben vorgelegt wurde und es in Wahrheit gar keine Aufklärung über Risiken gab. Das können Sie nur durch die Aussage eines Zeugen beweisen, der Sie zum Aufklärungsgespräch begleitet hat. Selbst mit einer solchen Zeugenaussage sind die Gerichte aber äußerst zurückhaltend mit der Annahme eines Aufklärungsfehlers. (zurück zum Seitenanfang)

zu Irrtum 4:

Im Arzthaftungsprozess beschränkt sich das Gericht auf die Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes, ob einem Patienten durch einen Verstoß gegen medizinische Standards ein Schaden entstanden ist (oder die Aufklärung fehlerhaft war und der Eingriff bei richtiger Aufklärung nicht erfolgt wäre). Das geschieht nach meiner Erfahrung in einer äußerst sachlichen Atmosphäre, in der das Gericht jegliches moralisches „Unwert-Urteil“ vermeidet. Das Gericht beschränkt sich auf die Frage, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt und deswegen ein Schadenersatzanspruch begründet ist. Denn im zivilrechtlichen Verfahren geht es allein um Schadenersatzansprüche.

Auch eine Strafanzeige „greift“ letztlich nur bei vorsätzlichem Missbrauch oder gröbsten Verstößen mit eklatanten Folgen. Liegt keine Vorsatztat vor, prüft der Staatsanwalt also „nur“ eine fahrlässige Körperverletzung, die bei Beachten der gebotenen Sorgfalt nicht hätte passieren dürfen. Ähnlich wie bei einem Unfall im Straßenverkehr werden Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung dann (mit oder ohne Geldbuße) wegen geringer Schuld eingestellt. In den meisten Fällen ist eine Strafanzeige also auch kein geeignetes Mittel, um den erwünschten mitmenschlichen Respekt einzufordern.

Angenommen der Behandler tat ihre Schmerzensäußerungen als „normalen postoperativen Wunschmerz“ ab, und deswegen wurde die Komplikation über Wochen hinweg ignoriert. Dann beschränkt sich die zivilrechtliche Prüfung auf die Frage, ob Sie die Beschwerden geäußert hatten und dies Anlass zu einer früheren Abklärung hätte sein müssen und ob Ihnen dies Folgeschäden erspart hätte, deretwegen Sie Schadenersatzansprüche haben. Die Lektion, die Sie vielleicht dem Behandler eigentlich erteilen lassen möchten, dass Patienten Mensch sind und er diesen besser zuhören soll, mag vielleicht ein zufälliges Nebenprodukt eines Arzthaftungsverfahrens sein. Gerichtlich einfordern können Sie eine solche „Lektion“ aber nicht. Solange der Behandler bis zu einer Verurteilung noch plausible Stellungnahmen abgeben kann, führt auch eine Beschwerde bei der Ärztekammer zu keinen Disziplinarmaßnahmen. (zurück zum Seitenanfang)

zu Irrtum 5:

Im Strafrecht ist die Hauptverhandlung die „Drehscheibe“, auf der alles mündlich vorgetragen werden muss. Im zivilrechtlichen Verfahren dagegen schöpft das Gericht den Sachverhalt aus den Schriftsätzen. Die mündliche Verhandlung dient praktisch nur noch dazu, die Anträge zu stellen, eine Einigung zu suchen oder Zeugen/Sachverständige anzuhören. Neuer Vortrag in der mündlichen Verhandlung kann sogar als verspätet ignoriert werden, und Sie verlieren den Prozess womöglich nur aufgrund der Verspätung. Heben Sie sich also kein vermeintliches „Ass im Ärmel“ für die mündliche Verhandlung auf, sondern spielen Sie alle Karten grundsätzlich so früh wie möglich, also prüfen Sie alle Schriftsätze und teilen Ergänzungen oder Anmerkungen Ihrem Rechtsanwalt so früh wie möglich mit. (zurück zum Seitenanfang)

zu Irrtum 6:

Verlieren Sie, deckt die Prozesskostenhilfe zwar Ihre eigenen Anwaltskosten ab, die Anwaltskosten der Gegenseite bleiben aber bei Ihnen hängen. Der gegnerische Anwalt erhält einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem er gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn Sie die Kosten nicht bezahlen.

Prozesskostenhilfe gewährt der Staat bei niedrigen Einkommen nur in Form eines zinslosen Darlehens, das Sie in Raten zurückzahlen müssen. Nur bei sehr niedrigen Einkommen verzichtet der Staat auf eine Rückforderung. (zurück zum Seitenanfang)

zu Irrtum 7:

Die höchsten in Deutschland bislang ausgeurteilten Schmerzensgelder bewegen sich im Bereich von 800.000 EUR in Fällen, in denen z.B. schwerste Lähmungen und Schmerzen bei vollständigem Bewusstsein eintraten. Entsteht in Folge eines Geburtsschadens „nur“ eine Armlähmung, bewegen sich übliche Schmerzensgelder im Bereich von gerade einmal 60.000 EUR!

Dass in amerikanischen Fernsehfilmen häufig von Millionen-Entschädigungen die Rede ist, liegt daran, dass die Entschädigung auch Folgekosten, wie z.B. die Kosten von Folgebehandlungen oder Verdienstausfall abdecken soll. In Deutschland werden Folgebehandlungen und Krankengeld von den Krankenversicherungen bezahlt, sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber gewährleistet, Arbeitslosengeld oder das Existenzinimum von den Sozialleistungsträgern übernommen. Diese Einrichtungen haben ebenfalls Erstattungsansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Entsprechend dieser sozialen Absicherung geringer fällt aber auch der Vermögensschaden beim Geschädigten aus. (zurück zum Seitenanfang)

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