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Wie lang ist die Verjährung? Wann beginnt sie? Was kann man gegen sie tun? Was ist mit Folgeschäden, die erst nach Ablauf der Verjährung entstehen?

Dauer der Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 194 BGB.

Beginn der Verjährung

Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Frist ist das Ende des Jahres, in dem man Kenntnis von der Schädigung erlangt, § 199 BGB (oder sich grob fahrlässig dieser Erkenntnis verschließt). Sobald Sie also erkannt haben (oder sich Ihnen aufdrängen musste), dass es einen Behandlungsfehler gab, beginnt am Jahresende die dreijährige Frist zu laufen.

Verjährung von Folgeschäden

Für künftige Folgeschäden gilt das Gleiche, auch wenn sie erst nach Ablauf der dreijährigen Frist entstehen.

Es kommt nicht darauf an, wann der Folgeschaden eintritt, sondern wann Sie Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) von der Schädigung hatten. Wird erst im vierten Jahr nach dem Behandlungsfehler eine Revisionsoperation nötig, sind Ihre Schadenersatzansprüche deswegen verjährt, wenn Sie die Frist nicht vorher gestoppt haben.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung wird insbesondere gehemmt durch

– Verhandlungen mit dem Schuldner, § 203 BGB,
– einen Antrag bei einer Schlichtungsstelle, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB,
– eine Klage, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
– einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB,
– eine Erklärung des Gegners, dass dieser vorläufig auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Für eine Klage mit Streitwerten größer als 5.000 EUR ist eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen ist eine anwaltliche Vertretung anzuraten. Nur das Schlichtungsverfahren ist von den Ärztekammern so ausgestaltet, dass es auch gut ohne Anwalt betrieben werden kann (weil es eben nur um medizinische Fragen geht, nicht um die Schadenersatzhöhe).

Gerichtlich festgestellte (titulierte) Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren.

Wenn der Gegner also in einem Abfindungsvergleich ausdrücklich seine Einstandspflicht für Folgeschäden anerkennte, dann genügte das also nicht. Vielmehr müsste er darüber hinaus auch ausdrücklich auf die Verjährungseinrede verzichten.

 

Verjährung

 

„Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“ § 214 Abs. 1 BGB