- Startseite - https://www.dubitscher.de -

Vermögensschaden

Als Vermögensschaden sind grundsätzlich alle finanziellen Schäden zu ersetzen, die Sie durch die Schädigung erleiden. Praktisch bedeutsam sind meist ein Verdienstausfall, ein Haushaltführungsschaden oder Ihre Anwaltskosten.

Verdienstausfall

Der Verdienstausfall wird praktisch bedeutsam, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert und der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung in voller Höhe verpflichtet ist, sondern die Krankenversicherung mit dem geringeren Krankengeld einsetzt. Die Differenz zum normalen Nettolohn ist der Verdienstausfall.

Haushaltführungsschaden

Als Haushaltführungsschaden sind die Kosten für eine Haushaltshilfe zu ersetzen für die Arbeiten im Haushalt, die man selbst in Folge der Schädigung nicht mehr leisten kann – auch wenn man tatsächlich keine Haushaltshilfe beschäftigt. Ersatzfähig ist also auch der fiktive Haushaltführungsschaden. Selbst bei einem maßvollen Ansatz von 10,00 EUR/Stunde ergeben sich über längere Zeiträume erhebliche Beträge. Um den Haushaltsführungsschaden darzulegen, sollte man eine Art Wochenstundenplan schreiben und markieren, zu welchen Arbeiten man nicht mehr in der Lage ist.

Kosten

Neben den Anwaltskosten werden die größten Kosten, nämlich die einer Nachbehandlung oder Revisionsoperation meist von den Krankenversicherungen getragen, und spielen deswegen meist im Verfahren des Geschädigten keine Rolle. Auch Fahrtkosten, Telefonkosten oder Kosten für Medikamente fallen meist erst dann ins Gewicht, wenn sie in großer Zahl anfallen.

Während die Anwaltskosten einen „adäquaten Schaden“ darstellen, sind der Ärger und die Zeit, die Sie für die Schadenabwicklung persönlich aufwänden kein Vermögensschaden. Sie werden nicht ersetzt. Allein die Schmerzen und die Beeinträchtigung Ihrer Lebensführung findet Eingang in die Bemessung des Schmerzensgeldes (siehe Schmerzensgeld).