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Zahnarztfehler

„Zeit ist Gesundheit“
Behandlungsfehler von Zahnärzten sind medizinrechtlich zunächst einmal „gewöhnliche“ Behandlungsfehler wie von anderen Ärzten auch. Es gibt aber insbesondere drei praktische Besonderheiten: Erstens können Zahnarztfehler meist nicht warten, denn die Zähne tun weh, und abgesehen von den unerträglichen Schmerzen verschlechtert sich der Zustand, es droht Zahnverlust. Zweitens gibt es (anders als bei ärztlichen Behandlungen) einen beträchtlichen Eigenanteil, den man für die Nachbehandlung nicht noch einmal zahlen will. Und drittens bekommt man vom Nachbehandler zu hören, dass er keinen einzigen Zahn anfassen werde, solange der Streit mit dem Fehlbehandler nicht geklärt sei.

Natürlich kann man auch diese Situation juristisch klären. Aber bis zur letztinstanzlichen Entscheidung vergehen meist mehrere Jahre. Und in der Zwischenzeit schmerzen die Zähne oder Sie verlieren sie gar. In diesem Dilemma stehen Sie früher oder später vor der Wahl, einen Nachbehandler zu beauftragen und das Risiko in Kauf zu nehmen, dessen Kosten aus eigener Tasche zahlen zu müssen, oder sich von dem alten Zahnarzt weiterbehandeln zu lassen, mit dem Risiko dass dies noch einmal „schief“ geht.

„schnelle“ Gutachten von MDK oder Zahnärztekammer
Am ehesten entkommen Sie diesem Dilemma noch, wenn Sie sich mit dem Zahnarzt (wegen der Kosten der Nachbehandlung und mit dessen Haftpflichtversicherung wegen des Schmerzensgeldes) einigen, vielleicht auf Grundlage eines Gutachtens, das Ihre Krankenkasse anfertigen lässt (wenn es sich überwiegend um eine Kassenleistung handelte) oder auf Grundlage eines Schlichtungsverfahrens oder Gutachtens Ihrer zuständigen Zahnärztekammer (siehe die Seite der Zahnärztekammer Hamburg – wenn es sich überwiegend um eine Privatleistung handelte). Diese Gutachten zur Klärung Ihrer Behandlungsfehlervorwürfe bekommen Sie in der Regel verhältnismäßig schnell, das heißt innerhalb von 2-3 Monaten. Mit einer Erklärung der anatomischen Lage- und Richtungsbeschreibungen kann man diese Gutachten auch als Laie verstehen (zur Erläuterung der anatomischen Lage- und Richtungsbezeichnungen in der Zahnmedizin auf Wikipedia).

gerichtliche Durchsetzung
Einigen Sie sich nicht, werden Sie vor Gericht ziehen müssen. Dann sollten Sie sich auf Folgendes einstellen.

Bis die Schriftsätze ausgetauscht sind, ein Gerichtsgutachter bestellt ist und dieser einen Termin für Sie hat, kann schon mal ein halbes Jahr vergehen.
Den Anspruch auf das Zahnarzthonorar verliert der Zahnarzt nicht schon dann, wenn ihm ein vorwerfbarer Fehler unterlaufen ist, sondern erst wenn die Arbeit für den Patienten komplett unbrauchbar ist (BGH VI ZR 133/10).
Sie dürfen jederzeit den Zahnarzt wechseln, aber den Eigenanteil können Sie vom Fehlbehandler nur dann erstattet verlangen, wenn auch die Nachbesserung dem Patienten „unzumutbar“ war. Das ist der Fall bei besonders groben Fehlern, nach einem „Rausschmiss“, wenn der Zahnarzt also eine Nachbesserung ablehnt, nach Beleidigungen oder Tätlichkeiten seitens des Zahnarztes, oder wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist und neu angefertigt werden muss (OLG Hamburg, 1 U 6/05).

Allerdings erhalten Sie über die komplette Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes letzte Gewissheit immer erst durch das gerichtliche Gutachten (bzw. das letztinstanzliche Urteil). Bis dahin bleibt ein Zahnarztwechsel für Sie immer eine Risikoentscheidung.

Zahnschema3