Kosten

Was kostet ein Anwalt? Wie berechnet sich der Gegenstandswert? Wann helfen Prozesskostenhilfe und Prozessfinanzierer?

Bei den Anwaltskosten kann man unterscheiden zwischen

  • Erstberatung,
  • außergerichtlicher Vertretung und
  • gerichtlicher Vertretung.

Für eine Erstberatung nehme ich pauschal 200 EUR. Diese findet in einem Rahmen von 1,5 h statt.

Außergerichtlich verhandelt der Gegner meist durch seine Haftpflichtversicherung. So fallen dort keine Anwaltskosten an. Gutachten lassen sich kostenlos einholen (siehe „Behandlungsfehler – was tun?„). Und soweit die Gegenseite Schadenersatz leistet, beteiligt sie sich regelmäßig an Ihren Anwaltskosten.

Mit einer Klage entstehen jedoch weitere Kosten: Kosten für den Anwalt der Gegenseite, Gerichtskosten und Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen.

Berechnung der Anwaltskosten

Wenn Sie mit Ihrem Anwalt nichts anderes vereinbaren, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In der Tabelle lesen Sie, dass das Anwaltshonorar von zwei Werten abhängt:

  • dem „Gegenstandswert“ und
  • dem „Gebührensatz“.

Der Gegenstandswert ist der Wert dessen, was Sie verlangen. Dazu rechnet man den Wert aller Ihrer Forderungen zusammen.

Leistet die Gegenseite Schadenersatz, beteiligt sie sich auch an Ihren Anwaltskosten. Und dazu berechnet sie Anwaltskosten nach dem „Erledigungswert“, also nach der Höhe ihrer Zahlung. Die Differenz bleibt vom Mandanten zu zahlen.

Der Gebührensatz ist frei vereinbar. Üblich bzw. vorgeschrieben ist:

  • Bei Auftragerteilung eine regelhaft 1,3fache Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung. Dabei reicht der Gebührenrahmen von 0,3 bis 2,5. Und in aufwändigen Arzthaftungsangelegenheiten sind Sätze zwischen 2,0 und 2,5 üblich.
  • Mit dem Auftrag für ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer eine 1,5fache Geschäftsgebühr/Schlichtungsgebühr *.
  • Bei Klageauftrag fällt eine 1,3fache Verfahrensgebühr an für die gerichtliche Vertretung in erster Instanz *.
  • Eine 1,2fache Terminsgebühr entsteht mit der Vertretung in einem Gerichtstermin.
  • Und eine Einigungsgebühr fällt an im Falle einer Einigung (1,5fach bei außergerichtlicher Einigung, 1,0fach bei gerichtlicher Einigung).

(* Dabei wird die Hälfte der Geschäftsgebühr auf diese Gebühr angerechnet. Maximal jedoch zum 0,75fachen Satz.)

Mit der Tabelle können Sie mit dem Gegenstandswert die jeweilige Gebühr errechnen (zuzüglich 20 EUR Postpauschale und Umsatzsteuer).

Oder Sie benutzen den Prozesskostenrechner (zum Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins).

Kosten im Gerichtsverfahren

Wie gesagt entstehen im Gerichtsverfahren weitere Kosten. Ohne Rechtsschutzversicherung sollte man sich also gut überlegen, ob man wirklich eine Klage will. Das wird spätestens klar, wenn Sie folgendes lesen:

Die Gerichtskosten sind dabei der geringste Posten. Aber verklagt man mehrere Ärzte oder Krankenhäuser, bekommt der Anwalt der Gegenseite für jeden weiteren Mandanten eine (0,3fache) Erhöhungsgebühr. Oder wenn Sie ein zweites Krankenhaus verklagen, das von einem anderen Anwalt vertreten wird, fallen schon drei Mal Anwaltskosten an.

Um den Behandlungsfehler zu prüfen, holt das Gericht ein Gerichtsgutachten ein. In der Regel liegen die Kosten für ein Gutachten und die Anhörung des Gutachters vor Gericht zwischen 2.000,00 und 3.000,00 EUR. Aber je nach Schwierigkeit des Falles kann das auch mehr sein. Oder es müssen womöglich mehrere Gerichtsgutachter unterschiedlicher Fachrichtungen bestellt werden. Diese Kosten lassen sich im Vorhinein nicht überblicken und die Kostenentwicklung durch die Parteien auch nicht steuern.

Immer häufiger ziehen Anwälte von Krankenhäusern/Ärzten auch weitere Beteiligte in das Verfahren hinein: Wenn denkbar ist, dass noch ein anderer Arzt einen Fehler gemacht hat, von dem der Beklagte seinerseits Schadenersatz verlangen könnte, wird diesem der Streit verkündet. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten Arztes bei und verliert der Patient, muss der klagende Patient auch dessen Kosten tragen.

Denn die Kosten trägt immer der Verlierer. Oder jeder, soweit er verliert:

 

Womöglich haben Sie in der Sache Recht, bekommen aber doch nur 50 % Ihrer Forderung. Zum Beispiel wird zwar der Fehler bewiesen, aber nicht die Ursächlichkeit für Ihren Verdienstausfall. Oder der Richter meint, Sie hätten nur ein geringeres Schmerzensgeld „verdient“. Und verlieren Sie zu 50 %, dann tragen Sie auch 50 % der Kosten. Und das frisst womöglich viel von der Schadenersatzleistung auf.

Prozesskostenhilfe

Im Gerichtsverfahren gibt es für vermögenslose Parteien den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (zum Prozesskostenhilfe-Rechner). Soweit die Sache verloren geht, trägt dann der Staat die Kosten Ihres Anwalts, die Gerichtskosten und die Sachverständigenkosten.

Der Gegner könnte aber, soweit er obsiegt, seine Kosten von Ihnen erstattet verlangen. Und diese Kosten kann er 30 Jahre lang versuchen, gegen Sie zu vollstrecken. Auch ein Verfahren mit Prozesskostenhilfe ist also nicht risikolos.

Prozessfinanzierer

Ab einem bestimmten Gegenstandswert können Sie auch einen Prozessfinanzierer um Hilfe bitten. Dafür müssen Sie ihm für den Erfolgsfall eine Quote abtreten. Nach meiner Erfahrung sind Prozessfinanzierer ab einem Gegenstandswert von 100.000 EUR interessiert.

Prozessfinanzierer verlangen in der Regel aber, dass gute Erfolgsaussichten durch Gutachten belegt sind.

Steuer-Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten

Dazu heißt es in § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz:

„…Prozesskosten sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Im Einzelfall muss das Ihr Steuerberater prüfen. In der Regel wird dies aber nur bei Schwerstschäden in Betracht kommen.

 

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Gegenstandswert bis … EUR1,0-fache Gebühr
50049
1.00088
1.500127
2.000166
3.000222
4.000278
5.000334
6.000390
7.000446
8.000502
9.000558
10.000614
13.000666
16.000718
19.000720
22.000822
25.000874
30.000955
35.0001.036
40.0001.117
45.0001.198
 
 
Anwaltskosten bei Behandlungsfehlern

Steuer-Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten

Dazu heißt es in § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz:

„…Prozesskosten sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Im Einzelfall muss das Ihr Steuerberater prüfen. In der Regel wird dies aber nur bei Schwerstschäden in Betracht kommen.